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Forstrecht mit Bezug zu Mountainbike-Tourismus

Das Forstrecht enthält im Verhältnis zum Naturschutzrecht speziellere Bestimmungen. Es ist in Sachsen im Wesentlichen durch das Sächsische Waldgesetz (SächsWaldG) geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, dass die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes erhalten, die Forstwirtschaft gefördert, die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt sowie die Interessen der Allgemeinheit und Belange der Waldbesitzer ausgeglichen werden.[1] Hinsichtlich des Mountainbike-Tourismus sind insbesondere die Regelungen zum Betreten des Waldes sowie Haftungsfragen von besonderem Interesse.

[1]      Vgl. § 1 SächsWaldG.