Verhalten und Rücksichtnahme

Da Fahrräder Fahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind, müssen sich auch Fahrradfahrer an die für sie geltenden Verkehrsregeln, die hauptsächlich in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt sind, halten.
Sie müssen sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 II StVO, Rücksichtnahme). In der Folge dürfen sie auch nur so schnell fahren, dass sie ihr Fahrzeug ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können (§ 3 I 3 StVO). Auch die weiteren Verhaltensvorschriften, wie z. B. zur Fahrbahnbenutzungspflicht (§ 2 I StVO), zum Rechtsfahrgebot (§ 2 II StVO) , zum Hintereinanderfahren (§ 2 IV StVO), zur angepassten Geschwindigkeit (§ 3 I StVO), zum Sicherheitsabstand (§ 4 StVO), Über-holen (§ 5 StVO) , Vorrang an Hindernissen und Engstellen (§ 6 StVO), zur Vor-fahrt (§ 8 StVO) , zum Abbiegen und Anfahren (§§ 9, 10 StVO) und zur Beleuchtung (§ 17 StVO) finden Anwendung.
Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind im Kontext des Mountainbikens nicht nur deshalb zentral, weil sie auf allen Flächen mit öffentlichem Verkehr Wirkung entfalten.
Sie werden in der Rechtsprechung regelmäßig im Kontext des Verkehrs auf nicht öffentlichen Wegen – z. B. im Wald – herangezogen. Siehe dazu auch Rücksicht im Forstrecht.